Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebürosicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, eingetragen zu sein;
sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Absatz eins und 2 unter Strafe gestellt sind.
(4)Absatz 4,Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
NOR40083567