Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Störende spektrale Leistungsflussdichte
§ 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens -110 dBW/(MHz*m2) betragen.Paragraph 10, (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens -110 dBW/(MHz*m2) betragen.
(2)Absatz 2,An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von -110 dBW/(MHz*m2) nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden spektralen Leistungsflussdichte zustimmen.
(4)Absatz 4,Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40000129