Kurztitel
26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
Text
Abschnitt 2
Frequenzzuteilung
Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung
§ 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549-25,053 GHz (Unterband)/25,557-26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.Paragraph 3, (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549-25,053 GHz (Unterband)/25,557-26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt:
--------------------------------------------------------------------
Zuteilbare Interessenten, an die eine Verwendungszweck,
Frequenzblöcke Zuteilung erfolgen könnte Nutzungsbedingungen
--------------------------------------------------------------------
14 duplexfähige Netzbetreiber Richtfunkverteilsysteme
Frequenzblöcke mit für kommerzielle
einer maximalen Nutzung;
Bandbreite von 28 MHz technische Merkmale
gemäß EN 301 213
Part 1-4
--------------------------------------------------------------------
4 duplexfähige Hersteller- und Technische Erprobungen
Frequenzblöcke mit Vertriebsfirmen von von
einer maximalen Richtfunkgeräten, Richtfunkverteilsystemen
Bandbreite von Netzbetreiber
28 Mhz
Sonstige Interessenten, Richtfunkverteilsysteme
ausgenommen für innerbetriebliche
Netzbetreiber Zwecke; technische
Merkmale gemäß
EN 301 213 Part 1-4
------------------------------------------------------------------
(3)Absatz 3,Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung eingeschränkt sein.