Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.09.1999 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.09.199930.06.2003 BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 339/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

20000014

Dokumentnummer

NOR40000193