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Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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3. Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-
und Schaltplänen; Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und
Schaltskizzen und -plänen
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4. Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
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5. Grundkenntnisse Kenntnis über Planen und Steuern von
über das Planen das Planen Arbeitsabläufen,
und Steuern von und Steuern Kontrollieren und Beurteilen
Arbeitsabläufen von der Arbeitsergebnisse
Arbeitsabläufen
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6. Grundlegende Fertigkeiten in der - -
Werkstoffbearbeitung von Hand und
unter Verwendung von Maschinen und
Geräten: wie Messen, Anreißen,
Bohren, Senken, Spanen,
Scharfschleifen, Trennen, Umformen,
Passen, Fügen, Verbinden,
Oberflächenbearbeiten, Montieren,
Gewindeschneiden, einfaches Drehen
und Fräsen
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7. Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik -
Elektrotechnik
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8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen
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9. Herstellen von Kabelverbindungen - -
(wie Klemmen, Löten, Stecken)
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10. Isolieren - -
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11. Kenntnis und Messen elektrischer und einschlägiger
Handhaben von nichtelektrischer Größen(analog, digital)
einschlägigen
Meßgeräten und
Prüfgeräten
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12. Grundkenntnisse Kenntnis über Installieren elektrischer
über elektrische elektrische und und elektronischer
und elektronische elektronische Bauelemente zu
Bauelemente Bauelemente mechatronischen Baugruppen
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13. Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen
Schutzmaßnahmen
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14. - Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von
Maschinen, Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen
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15. - Aufsuchen, Beheben von Fehlern in
Maschinen, Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen
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16. - - Aufstellen und
Inbetriebnehmen von
Maschinen, Geräten, Anlagen
und Anlagenteilen samt
Funktionskontrolle
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17. - - Sichern von Maschinen,
Geräten, Anlagen und
Anlagenteilen für den
Transport
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18. Grundkenntnisse über das Kenntnis über das
Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und
Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
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19. Grundkenntnisse über das rechner- - -
gestützte Konstruieren (CAD)
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20. Kenntnis über Zusammenstellen und Installieren
einschlägige Hard- Verbinden von und
ware und Software Systemkomponenten, Konfigurieren
Installieren und von
Anpassen von Software, Netzwerken
Konfigurieren einschlägiger und
Hardware Bussystemen
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21. Kenntnis über Herstellen von elektrischen, Zuordnen von
Betrieb und pneumatischen und hydrau- Steuerungs-
Funktion von lischen Steuerungen nach konzepten und
Bauelementen und Schaltplänen Auswählen von
Baugruppen der Steuerungs-
Pneumatik und einrichtungen
Hydraulik
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22. Kenntnis über das Eingeben und Überwachen des
Programmieren Ändern von Programmablaufs von
mechatronischer Steuerungspro- mechatronischen Systemen,
Systeme grammen sowie Feststellen von Fehlern und
Erstellen und Beheben von Fehlern
Anwenden von
Testprogrammen
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23. - Inbetriebnehmen Warten und Instandhalten
und Bedienen mechatronischer Systeme
mechatronischer
Systeme
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24. Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
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25. Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie
Maschinen-Sicherheitsverordnung,
Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische
Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)
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26. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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(2)Absatz 2,Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.