Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.09.1999 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.09.199930.06.2003 BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 339/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  (Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die

         gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

         verwiesen.)

--------------------------------------------------------------------

Pos.      1. Lehrjahr    2. Lehrjahr    3. Lehrjahr    4. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

1.    Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

           Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

--------------------------------------------------------------------

2.   Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

        Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

3.   Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-

       und Schaltplänen; Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und

                       Schaltskizzen und -plänen

--------------------------------------------------------------------

4.     Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung

--------------------------------------------------------------------

5.  Grundkenntnisse     Kenntnis über  Planen und Steuern von

     über das Planen     das Planen     Arbeitsabläufen,

     und Steuern von     und Steuern    Kontrollieren und Beurteilen

     Arbeitsabläufen     von            der Arbeitsergebnisse

                         Arbeitsabläufen

--------------------------------------------------------------------

6.  Grundlegende Fertigkeiten in der         -             -

     Werkstoffbearbeitung von Hand und

     unter Verwendung von Maschinen und

     Geräten: wie Messen, Anreißen,

     Bohren, Senken, Spanen,

     Scharfschleifen, Trennen, Umformen,

     Passen, Fügen, Verbinden,

     Oberflächenbearbeiten, Montieren,

     Gewindeschneiden, einfaches Drehen

     und Fräsen

--------------------------------------------------------------------

7.  Grundkenntnisse der   Kenntnis der Elektrotechnik      -

     Elektrotechnik

--------------------------------------------------------------------

8.       Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen

--------------------------------------------------------------------

9.  Herstellen von Kabelverbindungen         -             -

     (wie Klemmen, Löten, Stecken)

--------------------------------------------------------------------

10.           Isolieren                       -             -

--------------------------------------------------------------------

11.  Kenntnis und        Messen elektrischer und einschlägiger

     Handhaben von       nichtelektrischer Größen(analog, digital)

     einschlägigen

     Meßgeräten und

     Prüfgeräten

--------------------------------------------------------------------

12.  Grundkenntnisse     Kenntnis über   Installieren elektrischer

     über elektrische    elektrische und und elektronischer

     und elektronische   elektronische   Bauelemente zu

     Bauelemente         Bauelemente     mechatronischen Baugruppen

--------------------------------------------------------------------

13.     Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen

                             Schutzmaßnahmen

--------------------------------------------------------------------

14.          -           Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von

                         Maschinen, Geräten, Anlagen und

                         Anlagenteilen

--------------------------------------------------------------------

15.          -           Aufsuchen, Beheben von Fehlern in

                         Maschinen, Geräten, Anlagen und

                         Anlagenteilen

--------------------------------------------------------------------

16.          -                 -        Aufstellen und

                                        Inbetriebnehmen von

                                        Maschinen, Geräten, Anlagen

                                        und Anlagenteilen samt

                                        Funktionskontrolle

--------------------------------------------------------------------

17.          -                 -        Sichern von Maschinen,

                                        Geräten, Anlagen und

                                        Anlagenteilen für den

                                        Transport

--------------------------------------------------------------------

18.  Grundkenntnisse über das           Kenntnis über das

     Qualitätsmanagement                Qualitätsmanagement und

                                        Mitarbeit beim betrieblichen

                                        Qualitätsmanagement

--------------------------------------------------------------------

19.  Grundkenntnisse über das rechner-        -             -

     gestützte Konstruieren (CAD)

--------------------------------------------------------------------

20.  Kenntnis über       Zusammenstellen und           Installieren

     einschlägige Hard-  Verbinden von                 und

     ware und Software   Systemkomponenten,            Konfigurieren

                         Installieren und              von

                         Anpassen von Software,        Netzwerken

                         Konfigurieren einschlägiger   und

                         Hardware                      Bussystemen

--------------------------------------------------------------------

21.  Kenntnis über       Herstellen von elektrischen,  Zuordnen von

     Betrieb und         pneumatischen und hydrau-     Steuerungs-

     Funktion von        lischen Steuerungen nach      konzepten und

     Bauelementen und    Schaltplänen                  Auswählen von

     Baugruppen der                                    Steuerungs-

     Pneumatik und                                     einrichtungen

     Hydraulik

--------------------------------------------------------------------

22.  Kenntnis über das   Eingeben und   Überwachen des

     Programmieren       Ändern von     Programmablaufs von

     mechatronischer     Steuerungspro- mechatronischen Systemen,

     Systeme             grammen sowie  Feststellen von Fehlern und

                         Erstellen und  Beheben von Fehlern

                         Anwenden von

                         Testprogrammen

--------------------------------------------------------------------

23.          -           Inbetriebnehmen Warten und Instandhalten

                         und Bedienen    mechatronischer Systeme

                         mechatronischer

                         Systeme

--------------------------------------------------------------------

24.   Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

--------------------------------------------------------------------

25.    Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

        elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie

                   Maschinen-Sicherheitsverordnung,

         Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische

      Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)

--------------------------------------------------------------------

26.   Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

      Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

          zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

       Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

     Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

         Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

--------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 27
    Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 28
    Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

--------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 29
    Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 2,Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Montageplan, Stromlaufplan, Montageskizze, Stromlaufskizze, Steuerungseinrichtung, Steuerungsprogramm, Bauvorschrift

Gesetzesnummer

20000014

Dokumentnummer

NOR40000185