Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.09.1999 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.09.199930.06.2003 BGBl. II Nr. 339/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mechatronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 339/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

20000014

Dokumentnummer

NOR40000188