Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
Elemente des Maschinenbaus und Anlagenbaus,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40000190