Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Hölzer und Werkstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,
Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, bedienen, überprüfen und warten,
Holzstoffflächen und andere Werkstoffflächen bearbeiten und Oberflächen behandeln,
vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,
Kunden beraten und betreuen,
Restprodukte fachgerecht entsorgen und verwerten,
Funktion prüfen und Qualitätskontrolle durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40000264