Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1999 bis 31.05.2017 — BGBl. II Nr. 331/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.199931.05.2017 BGBl. II Nr. 331/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 331/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Holzverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Behandeln von Oberflächen,
    4. Ziffer 4
      Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,
    5. Ziffer 5
      Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      plangetreue Ausführung,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau,
    4. Ziffer 4
      richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000267