Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
Herstellen von Holzverbindungen,
Behandeln von Oberflächen,
Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan,
Montieren von vorgefertigten Bauteilen nach Plan.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
richtige Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40000267