Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40000270