Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Qualitätsmanagement
§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und der systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mikrotechnischen Produktionssystem zu erstrecken.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und der systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mikrotechnischen Produktionssystem zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, mikrotechnischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40000286