Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 340/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 340/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mikrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 340/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

  1. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

20000021

Dokumentnummer

NOR40000287