Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mikrotechnik mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mikrotechniker oder Mikrotechnikerin) zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR40059785