Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
Arbeitsstoffe bereitstellen und entsorgen,
Reinraumbedingungen sichern und prüfen,
Produktionseinrichtungen umrüsten, prüfen und vorbeugend instand halten,
Arbeiten in Herstellung und Montage durchführen,
Produktionsanlagen bedienen, beschicken und überwachen,
Prozeßparameter einstellen,
Produktionsprozesse optimieren,
prozeßbegleitende Prüfungen und Endtests durchführen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen.
Dokumentnummer
NOR40000278