Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe aus dem Bereich der Mikrotechnik in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe aus dem Bereich der Mikrotechnik in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Inbetriebnahme, Bedienung und Beschickung einer Produktionsanlage im Bereich der Mikrotechnik einschließlich der Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und der Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und von Maßnahmen der Qualitätssicherung zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
fachgerechte Auswahl, Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe,
Genauigkeit und Einhaltung der erforderlichen Reinheitsbedingungen,
Funktionalität der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware.
Dokumentnummer
NOR40000281