Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 340/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 340/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mikrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 340/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe aus dem Bereich der Mikrotechnik in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Inbetriebnahme, Bedienung und Beschickung einer Produktionsanlage im Bereich der Mikrotechnik einschließlich der Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und der Durchführung prozeßbegleitender Prüfungen und von Maßnahmen der Qualitätssicherung zu erstrecken.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

  1. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Auswahl, Bereitstellung und Entsorgung der Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Genauigkeit und Einhaltung der erforderlichen Reinheitsbedingungen,
    4. Ziffer 4
      Funktionalität der technischen Umsetzung,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
    6. Ziffer 6
      fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware.

Gesetzesnummer

20000021

Dokumentnummer

NOR40000281