Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mikrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsplanung
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Bedienung, Beschickung und Überwachung eines mikrotechnischen Produktionssystems nach Vorgabe zu erstrecken.Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Bedienung, Beschickung und Überwachung eines mikrotechnischen Produktionssystems nach Vorgabe zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, mikrotechnischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40000285