Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reprografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Aufträge abwickeln (Planen, Organisieren, Durchführen) und Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Vorlagen und Daten für die technische Umsetzung übernehmen, vorbereiten, konvertieren, sichern und archivieren,
Vorlagen und Dateien beurteilen, bearbeiten und digitalisieren,
Schriften berufsspezifisch anwenden, Montagearbeiten und Composing ausführen,
reprografische Arbeiten ausführen: Desktop Publishing (DTP), Bildbearbeitung mit Programmen, Bearbeiten von Fremddaten, Scannen, Plotten und Vektorisieren,
reprografische Techniken anwenden: Drucktechniken (Digitaldruck, Offset), Plandruck, Vervielfältigung, Kopieren, Plankopieren (Lichtpausen); Mikrografie,
geeignete Trägermaterialien auswählen und verwenden,
Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse nachbearbeiten und als Endprodukt herstellen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden betreuen und beraten.
Schlagworte
Druckerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR40000290