Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reprografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Speicherplatzbelegungsberechnung,
Materialkostenberechnung,
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR40000297