Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informatik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Programmieren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,
Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR40000323