Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 332/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 332/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informatik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 332/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Anforderungsanalysen und Konzepte für die Erstellung von Programmen und Bedieneroberflächen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
  4. Ziffer 4
    Programmiertools und Programmiermethoden einsetzen,
  5. Ziffer 5
    Programme entsprechend den fachinhaltlichen Anforderungen erstellen,
  6. Ziffer 6
    Bedieneroberflächen erstellen,
  7. Ziffer 7
    erstellte Programme testen,
  8. Ziffer 8
    Geräte und Netzwerke (Hardware) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
  9. Ziffer 9
    Datenverarbeitungsprogramme (Software) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
  10. Ziffer 10
    Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
  11. Ziffer 11
    Anwender beraten und schulen,
  12. Ziffer 11
    Daten verwalten und sichern,
  13. Ziffer 12
    technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

NOR40000315