Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informatik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung umfaßt eine Arbeitsprobe, welche die Erstellung eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen umfaßt und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Arbeitsproben:
Anpassen einer Bedienoberfläche,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsweise,
richtige und zweckentsprechende Funktion,
anwenderfreundliche Konfiguration,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR40000318