Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 332/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 332/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informatik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 332/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung umfaßt eine Arbeitsprobe, welche die Erstellung eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen umfaßt und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Arbeitsproben:
    1. Ziffer eins
      Anpassen einer Bedienoberfläche,
    2. Ziffer 2
      Konzeption eines Tests.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtige und zweckentsprechende Funktion,
    3. Ziffer 3
      anwenderfreundliche Konfiguration,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

NOR40000318