Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IT-Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden festlegen,
Anforderungsanalysen und Konzepte unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
Komponenten der Informations- und Telekommunikationstechnik auswählen, prüfen und zusammenbauen,
informations- und telekommunikationstechnische Geräte aufstellen und anschließen,
Leitungen konfektionieren und Komponenten verbinden,
Stromversorgung einrichten und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, ergreifen und überprüfen,
Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
Daten verwalten und sichern,
technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.
Schlagworte
Informationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40000327