Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.09.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 333/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.09.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 333/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 333/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben aus der Informations- und Telekommunikationssystemtechnik:
    1. Ziffer eins
      Eine Arbeitsprobe bestehend aus:
      1. Litera a
        Aufstellen und Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
      2. Litera b
        Verbinden der Komponenten,
      3. Litera c
        Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
    2. Ziffer 2
      Erstellen eines Planes zur Ergreifung und Überprüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      ichtige und zweckentsprechende Funktion,
    3. Ziffer 3
      anwenderfreundliche Konfiguration,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

NOR40000330