Kurztitel
IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,
Beachte
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 147/2006).Nr. 147 aus 2006,).
Text
Programmieren
§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 11, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Einrichten und Konfigurieren eines einfachen Betriebssystems,
Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,
Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.