Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1218.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 334/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 147 aus 2006,).

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

  1. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

NOR40000349