Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 334/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 147 aus 2006,).

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Texte sachlich und sprachlich korrekt formulieren, Schriftstücke formgerecht anfertigen sowie auf Grund von Vorgaben erstellen,
  2. Ziffer 2
    Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,
  3. Ziffer 3
    bei der Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und Werbemaßnahmen mitwirken,
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen im Vertrieb planen und durchführen,
  5. Ziffer 5
    Geschäftsprozesse beim Kunden analysieren und kundenspezifische Systemlösungen erarbeiten,
  6. Ziffer 6
    Aufträge annehmen und bearbeiten, Kunden beraten,
  7. Ziffer 7
    bei der Projektplanung und Qualitätssicherung mitwirken,
  8. Ziffer 8
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten,
  9. Ziffer 9
    betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden.

Schlagworte

Informationstechnik

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

NOR40000339