Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 147/2006).Nr. 147 aus 2006,).
Text
Verwaltung und Büroorganisation
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Optimierung von betrieblichen Abläufen,
Verwalten von Schriftgut, Ablage, Evidenz, Registratur,
Einsatz der Informations- und Telekommunikationstechnologien,
Maschinen der Informations- und Telekommunikationstechnologie und deren Ausstattung.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebs dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Informationstechnologie
Dokumentnummer
NOR40000343