Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 334/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 147 aus 2006,).

Text

Verwaltung und Büroorganisation

Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Optimierung von betrieblichen Abläufen,
  2. Ziffer 2
    Verwalten von Schriftgut, Ablage, Evidenz, Registratur,
  3. Ziffer 3
    Einsatz der Informations- und Telekommunikationstechnologien,
  4. Ziffer 4
    Maschinen der Informations- und Telekommunikationstechnologie und deren Ausstattung.

  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebs dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

  1. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Informationstechnologie

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

NOR40000343