Kurztitel
IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,
Beachte
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 147/2006).Nr. 147 aus 2006,).
Text
Marketing und Vertrieb
§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Strategien und Vorgangsweisen bei der Marktbeobachtung,
Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Behandlung von Reklamationen,
Vertriebswege und Vertriebstechniken.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebs dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.