Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
18.09.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 918.09.199931.03.2006 BGBl. II Nr. 334/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 334/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und

Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet

werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung

enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 147 aus 2006,).

Text

Kaufmännisches Rechnen

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

  1. Ziffer eins
    Prozentrechnungen,
  2. Ziffer 2
    Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
  3. Ziffer 3
    einfache Kalkulation.

  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Devisenrechnung

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

NOR40000346