Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.09.1999 bis 31.05.2013 — BGBl. II Nr. 335/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.06.2013 § → § BGBl. II Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026
§ 1101.06.201331.12.2030 § → § BGBl. II Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026
§ 1118.09.199931.05.2013 BGBl. II Nr. 335/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 335/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013danach: BGBl. II Nr. 138/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

  1. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000361