Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser oder im Lehrberuf Fahrzeugfertiger oder im Lehrberuf Lackierer oder im Lehrberuf Karosseur oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder im Lehrberuf Spengler kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser oder im Lehrberuf Fahrzeugfertiger oder im Lehrberuf Lackierer oder im Lehrberuf Karosseur oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder im Lehrberuf Spengler kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013
Dokumentnummer
NOR40000362