Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseur, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 288/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 354/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1992, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Karosseur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Karosseriebautechnik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Karosseur entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Karosseriebautechnik voll anzurechnen.
(5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 138/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/2013
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40151067