Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätskontrollen durchführen,
erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Werkstoffe (Metall, Kunststoff, Holz und Glas) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheits- und Umweltstandards bearbeiten,
Aufbauten und Anhänger für Kraftfahrzeuge anfertigen und umbauen,
Karosserien und Fahrgestelle warten, reparieren und instand setzen,
Fahrzeugteile, Ausrüstung und Zubehör montieren und demontieren,
Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
Grundmaterial und Lackmaterial zur Konservierung und zur Verschönerung der Oberflächen aufbringen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.
Schlagworte
Sicherheitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40000352