Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Gewindeschneiden von Hand,
Gasschmelzschweißen und Schutzgasschweißen,
Lackieren eines vorbereiteten Teiles mit kleiner Beschädigung.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 1/2 Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 8 1/2 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung von Schweißarbeiten,
fachgerechte Ausführung der Oberflächenbehandlung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40000355