Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40000358