Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
19.07.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 119.07.199930.04.2004 BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 1999,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 134/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Estlands zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2014,).

Text

Österreichische Botschaft

Tallinn

Zl. 4.710/12/99

An das Außenministerium

der Republik Estland

Tallinn

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Estland ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Estland den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 8)

Falls die Regierung der Republik Estland mit vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Estland zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik Estland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Tallinn, am 28. Juni 1999

L. S.

(Übersetzung)

Außenministerium

Republik Estland

Zl. 7-2/9560

Das Außenministerium der Republik Estland entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft GZ 4.710/12/99 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

  „Die Österreichische Botschaft entbietet ... (es folgt der

weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.”

Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Estland mit dem vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bildet, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Außenministerium der Republik Estland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Tallinn, am 28. Juni 1999

L. S.

Österreichische Botschaft

Tallinn

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20000037

Dokumentnummer

NOR40000482