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Art. 1

Fassungen
19.07.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.07.199930.04.2004 BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 1999,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 134/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Estlands zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2014,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Estland, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *1) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20000037

Dokumentnummer

NOR40000474