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Art. 4

Fassungen
19.07.1999 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 419.07.199930.04.2004 BGBl. III Nr. 134/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 1999,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 134/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Estlands zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2014,).

Text

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Schlagworte

Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20000037

Dokumentnummer

NOR40000477