Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Estlands zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 43/2014).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Estlands zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2014,).
Text
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40000479