Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) 1);
„Europol“ das Europäische Polizeiamt;
„Organe von Europol“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß nach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;
„Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens;
„Direktor“ den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Übereinkommens;
„Personal“ den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Übereinkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Personalstatuts;
„Archive von Europol“ alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von diesen geführt werden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrates und des Direktors des Archivs von Europol bilden.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/19981) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000483