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Art. 1

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 131/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) 1);
  2. Litera b
    „Europol“ das Europäische Polizeiamt;
  3. Litera c
    „Organe von Europol“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß nach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;
  4. Litera d
    „Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens;
  5. Litera e
    „Direktor“ den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Übereinkommens;
  6. Litera f
    „Personal“ den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Übereinkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Personalstatuts;
  7. Litera g
    „Archive von Europol“ alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von diesen geführt werden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrates und des Direktors des Archivs von Europol bilden.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000483