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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 131/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.
  2. Absatz 2,Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000495