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Art. 16

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 131/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  3. Absatz 3,Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
  4. Absatz 4,Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des sogenannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000498