Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 16
Beitritt
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2)Absatz 2,Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3)Absatz 3,Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(4)Absatz 4,Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des sogenannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000498