Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 19
Verwahrer
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2)Absatz 2,Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
GESCHEHEN ZU Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archive des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000501