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Art. 17

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.06.1999 BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,

Typ

Vertrag – Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Beratungen und Abänderungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei das Ersuchen erhält, zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000534