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Art. 19

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.1999 BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,

Typ

Vertrag – Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

Beendigung

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000536