Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Die jeweils aktuelle Liste der Verträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge wie folgt kundgemacht:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 1999,, wird die aktuelle Liste der Verträge wie folgt kundgemacht:
Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III Nr. 83/1999).Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,). Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 123/1998).Protokoll auf Grund von "Art". K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,).
Anmerkung
Diese Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2000
ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR40000547