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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1999 — BGBl. III Nr. 141/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1999 BGBl. III Nr. 141/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 1999,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1999BGBl. III Nr. 141/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer oder mexikanischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sind, dürfen ohne Visum einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Dienstverwendung aufhalten, müssen jedoch beim zuständigen Außenministerium innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Einreise akkreditiert werden.
  2. Absatz 2,Die gleiche Regelung gilt für die Familienangehörigen der in Absatz 1 angeführten Personen für die Dauer deren Dienstverwendung, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und sie selbst Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, die vom jeweiligen Vertragsstaat ausgestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

NOR40000553